Wer sind wir?

Wir sind Mütter und Väter, die sich um unsere Kinder sorgen und die aktuellen Massnahmen zu weit gehen.

Deshalb fordern wir die Aufhebung der Maskenpflicht an Schulen und keine Zwangstests an unseren Kindern.
Wir sind Zahlreich und Zeigen gemeinsam dem Entscheidungsträger des Kanton Bern unser Unbehagen.

Im Verein haben wir uns zusammengeschlossen, um unsere Kräfte, unsere Ideen und unser Engagement für die Kinder zu bündeln. Wir wollen die guten Lernbedingungen für die Kinder und die Arbeitsbedingungen für die Lehrer in den Schulen wiederherstellen.

Wir starten Gemeinsam Rechtliche Schritte und eine Petition:

  1. Wir setzen uns in der Öffentlichkeit für die Rechte der Kinder ein.
  2. Wir vernetzen uns mit Eltern, Grosseltern, Verwandte und Freunde. Wir fördern gute beziehungen zu Lehrern und Schulen. Spalten ist Vorbei. Vernunft wird gefördert.


Statuten des Vereins «Familientaskforce»

Vom 4. Februar 2021

I. Name, Sitz, Zweck

Art. 1: Name und Sitz

Der Verein «Familientaskforce» bildet einen Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Sitz des Vereins befindet sich am Wohnort des jeweiligen Präsidenten.

Art. 2: Zweck

Der Verein will :

  1. die Maskenpflicht für Schüler rückgängig machen;
  2. Corona-Massentests in Schulen verhindern;
  3. weitere familienschädliche Massnahmen verhindern;
  4. Klagen und Beschwerden gegenüber den Behörden führen.

Der Verein fördert damit die freiheitlichen Grundrechte gemäss Bundesverfassung (SR 101) für Kinder und Jugendliche. Der Verein fördert damit zusätzlich die Arbeitsbedingungen für Lehrpersonen.

II. Mitgliedschaft

Art. 3: Die Mitgliedschaft steht offen:

Für alle Menschen, welche den Zweck gemäss Art. 2 unterstützen.

Art. 4: Aufnahme, Austritt, Ausschluss

  1. Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

III. Finanzierung und Haftung

Art. 5: Finanzen

Die für die Arbeit des Vereins benötigten Mittel werden durch freiwillige Beiträge der Mitglieder erbracht.

Art. 6: Haftung

Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich dessen Vermögen.

Art. 7: Revisionsstelle

Der Verein verzichtet auf eine Revisionsstelle, solange diese vom Gesetz nicht verlangt wird.

IV. Organisation

Art. 8: Organe

Die Organe des Vereines sind:

  1. die Vereinsversammlung
  2. der Vorstand
  3. Arbeitsgruppen

Art. 9: Die Vereinsversammlung

Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt. Alle Mitglieder werden mindestens 30 Tage im Voraus durch den Vorstand eingeladen.

Art. 10: Die Kompetenzen

Die Vereinsversammlung delegiert sämtliche Aufgaben an den Vorstand, welch nicht per Gesetz ausschliesslich bei der Vereinsversammlung verbleiben müssen.

Art. 11: Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern.
  2. Der Vorstand wird auf ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.
  3. Der Vorstand konstituiert sich selbst.

Art. 12: Aufgaben und Kompetenzen des Vorstandes

  1. Der Vorstand besorgt alle Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
  2. Der Vorstand beschliesst mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen.

Art. 13: Die Arbeitsgruppen

  1. Der Vorstand kann zur Erfüllung bestimmter Aufgaben Arbeitsgruppen einberufen.
  2. Der Vorstand bestimmt die Kompetenzen und die Zusammensetzung.
  3. Die Arbeitsgruppen bestehen aus Mitglieder und können durch externe Experten ergänzt werden.
  4. Die Verantwortung verbleibt in jedem Fall beim Vorstand.

V. Schlussbestimmungen

Art. 13: Auflösung

Die Auflösung des Vereins wird durch die Vereinsversammlung beschlossen. Diese entscheidet ebenfalls über die weitere zweckmässige Verwendung der Vereinsmittel.

Art. 14: Inkrafttreten

Diese Statuten treten mit der Gründung des Vereins in Kraft.

(Gründungsprotokoll vom 4. Februar 2021 liegt dem Original bei)